Autor: Redaktion LeasingTime.de
Neben dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die StVZO eines der wichtigsten Regelwerke, mit denen sich ein Autofahrer zumindest ein Stück weit auseinandersetzen sollte. Zwar muss man kein Jurist sein, um die wichtigsten Regeln zu verstehen, trotzdem ist das Gesetz für viele Autofahrer keine leichte Lektüre. In der Ausbildung zur Erlangung des Führerscheins der Klassen A und B hört man, wenn überhaupt, nur am Rande von diesem Gesetz. Berufskraftfahrer, die mit Bussen oder Lkws unterwegs sind, müssen sich etwas schon vertiefter mit der Materie auseinandersetzen. Ebenso sollten Fahrer, die gerne ihr Fahrzeug tunen möchten, sich mit diesem Regelwerk vertraut machen, damit es später keine Probleme bei der polizeilichen Kontrolle gibt. Wir zeigen Ihnen, was die StVZO auszeichnet und welche wichtigen Gesetze sie enthält. So bekommen Sie bei Polizeikontrollen aber auch bei der TÜV Prüfung keine Probleme.
Die Abkürzung StVZO steht für Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, ein langes Wort, das der deutschen Bürokratie entsprungen ist. Hauptsächlich regelt diese „Ordnung“ formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die StVZO ist kein junges Gesetz, sondern trat bereits 1938 in Kraft. Wie viele Gesetze wird die StVZO aktuell aber abgebaut und in andere Verordnungen unterteilt. So wurden beispielsweise die ersten 15 Paragraphen aufgehoben und befinden sich jetzt in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Andere Teile sollen zudem in die Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung (FGV) und in die Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV) überführt werden. Insgesamt verfügt die StVZO über 73 Paragraphen und einen großen Teil an Anlagen, die sich auf diese beziehen.
Grob lässt sich die StVZO in drei große Teilbereiche aufteilen: So regelt sie die Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen, die Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung, sowie Bau- und Betriebsvorschriften. Insgesamt regelt die StVZO also alle Voraussetzungen, die das Fahrzeug formal und technisch betreffen. Zudem sollte nicht unerwähnt bleiben, dass die Regelungen nur für den öffentlichen Straßenverkehr gelten. Wird das Fahrzeug also auf einem privaten Gelände genutzt, ist man als Fahrzeugführer in der Regel nicht von der StVZO betroffen.
Diese Frage kann mit einem klaren „Nein“ beantwortet werden. Die StVZO gilt generell für Führer von Fahrzeugen. Kraftfahrzeuge wie Pkws sind nur ein Teil davon. Als Fahrzeuge gelten auch Fahrräder und andere Gerätschaften, die durch mechanischen Betrieb in Gang gesetzt werden und so im öffentlichen Straßenverkehr fortbewegt werden. In § 16 Abs. 2 StVZO gibt es jedoch eine Ausnahme. So gilt dieses Gesetz nicht für Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. So kann man sich mit einem Kinderwagen, aber auch mit einem Kinderfahrrad, in der Öffentlichkeit getrost fortbewegen, ohne dass diese Forstbewegungsmittel bestimmte Zulassungskriterien aufweisen müssen, damit eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann.
Wenn man jeden Paragraphen genau aufführen würde, würde es den Rahmen dieses Textes sprengen, so dass wir für Sie die wichtigsten Eckdaten der StVZO vermerkt haben. So können Sie die Details bei Bedarf einfach selbst nachlesen:
- § 32a: Wichtige Regelung zum Mitführen von Anhängern mit dem Pkw
- § 35h Abs. 3: Mitführungspflicht von einem Verbandskasten
- § 36: Regelung zur Bereifung am Fahrzeug
- § 38b: Regelung zu Alarmsystemen im Kraftfahrzeug
- § 40: Regelung zu Scheibenwischern und Frostschutzmitteln
- § 41: Regelung die Bremsen betreffend
- §§ 47 bis 49: Regelungen zu Geräuschentwicklung und Abgasen beim Fahrzeug
- §§ 49a bis 53d: Wichtige Regelungen zur Beleuchtung. Insbesondere Fernlicht, Abblendlicht, Nebenschlussleuchte und Bremsleuchte
- § 53a: Mitnahmepflicht von Warndreieck und Warnweste
Auch für Radfahrer enthält die StVZO viele Regelungen, die vor allem die Beleuchtung betreffen. Ausgenommen ist hierbei wie bereits erwähnt die Nutzung von Kinderfahrrädern. Diese Regelungen befinden sich besonders in den Paragraphen 63 bis 67a, die als „Andere Straßenfahrzeuge“ betitelt sind. Berufskraftfahrer wie etwa Busfahrer oder LKW Fahrer sollten hingegen mit folgenden Vorschriften vertraut sein:
- § 31a: Wichtige Regelung zum Führen eines Fahrtenbuchs
- § 57a: Regelung zum Fahrtschreiber und Kontrollgerät
- § 58: Geschwindigkeitsschilder
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