Wie groß ist die Ersparnis?
Wie groß der mögliche Dienstwagen-Steuervorteil durch die 0,5-Prozent-Regelung für die Besteuerung des geldwerten Vorteils in der Praxis ausfallen kann, wird beim Blick auf konkrete Beispiele schnell deutlich. Für ein luxuriöses Fahrzeug der 80.000 Euro Klasse – für einen solchen Brutto-Listenpreis ist beispielsweise der elektrische Jaguar I-Pace erhältlich – müssen bei Anwendung der neuen Bedingungen monatlich nur 400,- statt 800,- Euro als geldwerter Vorteil versteuert werden. Aufs Jahr gerechnet also lediglich 4.800 statt 9.600 Euro. Je nach persönlichem Steuersatz liegt die Einsparung hier unter dem Strich schnell klar im vierstelligen Bereich. Doch auch in anderen Preissegmenten ist der steuerliche Vorteil signifikant. Wer sich beispielsweise als Firmenwagen für einen BMW i3 mit einem Listenpreis von rund 40.000 Euro entscheidet, versteuert statt 4.800 Euro (bei einem Benziner oder Diesel mit gleichem Listenpreis) plötzlich nur noch 2.400 Euro pro Jahr für die private Nutzung des Dienstwagens. Auch hier ist bei den meisten Angestellten, Selbständigen und Freiberuflern Jahr für Jahr eine Ersparnis im höheren dreistelligen Euro-Bereich zu erwarten. Hinzu kommen zusätzliche Einspareffekte durch die Halbierung beim Arbeitsweganteil.
Welche Bedingungen müssen Autos für die 0,5-Prozent-Regelung erfüllen?
Um von den besonderen Steuervorteilen profitieren zu können, stellt der Gesetzgeber einige Anforderungen und Bedingungen an die entsprechenden Autos. Relativ einfach ist es bei reinen Elektroautos, also zum Beispiel bei Fahrzeugen wie dem Audi e-tron, dem Jaguar I-Pace, dem BMW i3 oder auch den Autos des US-Herstellers Tesla: Für „echte“ E-Autos kann die seit Anfang 2019 geltende Regelung grundsätzlich genutzt werden. Etwas genauer hinschauen müssen Dienstwagenfahrer, Freiberufler und Selbständige hingegen bei Autos mit hybriden Antriebsmodellen. Hier muss technisch die grundsätzliche Möglichkeit bestehen, den Akku des Fahrzeugs selbst aufzuladen, etwa an einer Steckdose oder an einer Ladesäule. Die 0,5 % Regel gilt demnach also nicht für reine Mildhybrid-Fahrzeuge, deren lediglich unterstützender Elektroantrieb nur während der Fahrt mit frischer Energie versorgt wird, etwa per Rekuperation. Zusätzlich muss der Aktionsradius im Elektrobetrieb mindestens 40 Kilometer betragen – oder der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs liegt alternativ bei maximal 50 Gramm je Kilometer. Dies sind letztlich aber gute Nachrichten für alle Interessenten, denn gerade neuere Plug-in-Hybride liegen bei der rein elektrischen Reichweite inzwischen meist in einem Bereich von etwas über 50 Kilometer, sie erfüllen die Bedingungen also problemlos. Hierunter fallen beispielsweise beliebte Plug-in-Hybrid-Autos wie der BMW 530e oder der Mini Cooper S E Countryman All4. Auch beim Leasing von Gebrauchtwagen lässt sich die 0,5 % Regelung nutzen. Gut zu wissen übrigens: Auch beim Leasing von (jungen) Gebrauchtwagen kann man vom Vorteil bei der Besteuerung profitieren. Denn die Regelung gilt für Autos ab Erstzulassung 1. Januar 2019. Ist das Auto hingegen bereits im Jahr 2018 oder noch früher zugelassen worden, müssen sich Firmenwagen-Fahrer in der Regel mit den vormals gültigen Steuer-Modalitäten begnügen, bei denen unter anderem die Kapazität der verbauten Batterie mit berücksichtigt wird.
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