Autor: Redaktion LeasingTime.de
Im Straßenverkehr kann es schnell aufgrund von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu einem Unfall kommen. Die Hauptursachen sind dabei zu schnelles Fahren, die Nichteinhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Abstandes und Alkoholeinfluss am Steuer. Wenn man einen Unfall begangen hat (und vor allem Unfallverursacher ist), sollte man nicht wegfahren, sondern am Unfallort unbedingt verbleiben und die Unfallstelle absichern. Zudem ist man verpflichtet, möglichen Verletzten soweit es geht zu helfen und bei Schäden die Kontaktdaten auszutauschen. Leider möchten sich manche Unfallverursacher jedoch ihrer Verantwortung entziehen und verlassen rechtswidrig den Unfallort, ohne über die Konsequenzen nachzudenken. Angst vor Strafe, Zahlungsverpflichtungen und der mögliche Verlust des Führerscheins sind dabei denkbare Motive. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich bei einem Unfall am besten verhalten, egal ob als Unfallverursacher oder Opfer einer Unfallflucht.
Die Unfallflucht ist gesetzlich in § 142 StGB geregelt. Danach kann jeder Unfallflucht begehen, der Unfallbeteiligter ist. Wer Unfallbeteiligter ist, wird in Absatz 5 genau definiert. Danach ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Ein Unfallbeteiligter muss nicht unbedingt ein Pkw-Fahrer sein, auch als Radfahrer oder Fußgänger kann man einen Unfall verursachen. Wenn man also beispielsweise auf einem Parkplatz aus Versehen mit einem Einkaufswagen gegen einen Pkw fährt, dann ist man auch Unfallbeteiligter. Die Unfallflucht erfüllt man durch mehrere Tatvarianten: Man fährt weg, wenn eine anwesende Person am Unfallort ist, ohne dieser seine Daten mitzuteilen, oder – wenn niemand vor Ort ist – wenn man nicht eine angemessene Zeit wartet. Ferner kann man Unfallflucht begehen, wenn man die Mitteilung der Daten nach dem Entfernen nicht unverzüglich nachholt. Unfallflucht ist dabei kein Kavaliersdelikt. Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sind dabei möglich und auch die Fahrerlaubnis kann (dauerhaft) entzogen werden. Ist das Opfer verletzt oder verstirbt sogar, können noch weitere Straftatbestände hinzukommen.
Wenn man einen Unfall gebaut hat, sollte man anhalten und mit dem anderen Verkehrsteilnehmer den Schaden feststellen und die Daten austauschen. Ist niemand anwesend (beispielsweise bei Beschädigungen beim Einparken), ist ein angemessenes Warten notwendig. Übrigens reicht es nicht aus, einfach einen Zettel mit seinen Daten hinter den Scheibenwischer zu klemmen. Bei einem größeren Sachschaden oder bei verletzen Personen sollte man immer die Polizei hinzuziehen, die den Schaden entsprechend aufnimmt
Wenn man Opfer von Unfallflucht geworden ist, sollte man sich unbedingt an die Polizei wenden. Hat man den Verursacher gesehen, der den Tatort verlassen hat, sollte man der Polizei alle wichtigen Daten mitteilen, die man wahrnehmen konnte (etwa Kennzeichen des Fahrzeugs, Aussehen des Fahrers, Fahrzeugtyp etc.), damit die Polizei den Unfallverursacher ermitteln kann. Aber auch wenn man später feststellt, dass sich Schäden am Fahrzeug befinden, die man nicht selbst verursacht hat, sollte man dies der Polizei mitteilen und Anzeige gegen unbekannt stellen. Ermittelt die Polizei den Täter, dann kann man ihn zivilrechtlich belangen. Dazu nimmt man sich am besten einen Anwalt, der auf Verkehrsunfälle spezialisiert ist. Notfalls muss man das Geld für den Sachschaden gerichtlich erstreiten.
Ist man Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, so übernimmt die Kosten in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, kann man sich nur noch an die eigene Teil- oder Vollkaskoversicherung wenden. Diese zahlt nach Feststellung des Schadens die Schadensumme am Fahrzeug. Übrigens kann man als Unfallverursacher den Versicherungsschutz durch die eigene Haftpflichtversicherung verlieren, wenn man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Dann muss man, wenn man durch die Polizei ermittelt wird, selbst zahlen, was schnell sehr teuer werden kann. Es ist somit sinnvoll, am Unfallort zu verbleiben und falls der Geschädigte des Unfalls nicht am Tatort ist, den Schaden sofort seiner Versicherung und der Polizei zu melden.
Einen Unfall sollte man nie auf die leichte Schulter nehmen und sich zudem keinesfalls als Verursacher einfach vom Unfallort entfernen, auch wenn es sich um scheinbar nur geringfügige Kratzer handelt. Bevor man mit hohen Strafen rechnen muss, sollte man den Unfall aufklären und den Schaden von seiner Versicherung übernehmen lassen. Schließlich möchte man auch als Opfer eines Unfalls nicht selbst auf dem Schaden sitzen bleiben.
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