Autor: Redaktion LeasingTime.de
Durch das Wirtschaftswunder in Deutschland konnten sich in der Nachkriegszeit immer mehr Menschen ein eigenes Fahrzeug leisten und fuhren damit auf den Straßen. Dadurch stiegen allerdings auch die Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und der Gesetzgeber musste entsprechend handeln. Nach einer Zustimmung durch den Bundestag und Bundesrat wurde 1957 am 25. Juli ein sogenanntes „Verkehrszentralregister“ ins Leben gerufen. Bereits am 2. Januar im Jahre 1958 nahm diese Behörde ihre Arbeit auf. Dadurch sollte die Zahl der Unfälle und Verstöße im Straßenverkehr gesenkt werden und die Verursacher sollten eine Art „Denkzettel“ bekommen.
Die Einführung von Punkten kam erst im Jahr 1974, diese sollten einen präventiven Charakter haben. In den 70er Jahren stieg die Anzahl der jährlichen Verkehrstoten auf einen Rekordwert von über 21.000. Besonders Verkehrspsychologen lobten die Einführung des Punktesystems, um Autofahrer daran zu erinnern, sich an geltende Regeln zu halten. Ohne dieses Register würde die Anzahl von schweren und tödlichen Unfällen weiter ansteigen. Besonders „Mehrfachtäter“ würden dann mit entsprechenden Maßnahmen rechnen müssen, die sicherstellen, dass eine weitere Gefährdung von ihnen nicht mehr ausgeht.
Sobald Sie einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen haben, droht ein Bußgeld. Handelt es sich um eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln, können dazu noch Punkte hinzukommen und im schlimmsten Fall sogar noch ein Fahrverbot. Ist die Anzahl der maximalen Punkte in Flensburg erreicht, kommt es zu einen Entzug der Fahrerlaubnis. Die Höhe der Punkte richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß. Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro und war diese Aktion noch gefährlich, kommt zur Geldstrafe ein Punkt dazu. Handelt es sich sogar um eine Straftat, kann diese mit einer Bestrafung von zwei oder auch drei Punkten erfolgen. Wird bei acht „erreichten“ Punkten die Fahrerlaubnis eingezogen, ist diese für mindestens sechs Monate weg.
Damit Sie als Führerscheininhaber die Möglichkeit haben, sich vor einem möglichen Entzug der Fahrerlaubnis zu schützen, gibt es verschiedenen Abstufungen bei der Punkteskala. Die erste Stufe (grün) wird als eine Art Vormerkung angesehen, wenn Sie zwischen einem und drei Punkte haben. Die zweite Stufe (gelb) dient als Ermahnung, wenn Ihr Punktestand bei vier oder fünf liegt. Dann erhalten Sie eine Ermahnung in schriftlicher Form, welche auch kostenpflichtig ist. In dem Schreiben werden Sie darauf hingewiesen, dass bereits einige Punkte vorliegen. Mit Hilfe eines Fahreignungsseminars haben Sie nun die Möglichkeit, einen dieser Punkte abzubauen. Die nächste Stufe (rot) gilt als Verwarnung – sie greift, wenn 6 oder auch 7 Punkte vorliegen. Dazu gibt es eine kostenpflichtige Mahnung. Nun ist es allerdings nicht mehr möglich, den Punktestand durch ein Seminar abzubauen. Beträgt Ihr Punktestand 8, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist kann dabei zwischen 6 Monaten und 5 Jahren betragen. Erst nach einer bestandenen MPU (der so genannte „Idiotentest“) können Sie den Führerschein neu beantragen.
Für Verkehrssünder besteht die Möglichkeit, ihre gesammelten Punkte abzubauen. Allerdings ist dies nicht immer so einfach möglich. Nur wenn nicht mehr als 5 Punkte vorliegen, ist eine solche Maßnahme möglich. Ein solcher Abbau von Punkten basiert dabei auf freiwilliger Basis, Sie werden dazu also nicht gezwungen. Mit Hilfe von einem Führerscheinseminar sind Sie in der Lage, einen Punkt abzubauen. Allerdings muss diese Teilnahme auch erfolgreich abgeschlossen werden. Der Abbau von einem Punkt ist allerdings nur einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren möglich.
Wenn Sie nicht genau wissen, ob bereits Punkte auf ihrem Konto vorliegen, haben Sie die Möglichkeit, beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg eine Abfrage zu tätigen. Diese kann entweder per Post, über das Internet oder auch persönlich vor Ort erfolgen. Bei einer schriftlichen Abfrage müssen Sie ein entsprechendes Antragsformular vom Verkehrszentralregister vorlegen. Dazu ist ein Identitätsnachweis notwendig, wie eine Kopie vom gültigen Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder eine Kopie vom Reisepass. Eine Abfrage per Internet kann über die Seite vom KBA erfolgen, dazu ist allerdings ein Personalausweis mit einer Onlinefunktion notwendig. Die Auskunft darauf erhalten Sie dann aber in schriftlicher Form. Auch können Sie direkt vor Ort eine Auskunft erhalten, allerdings nur während der entsprechenden Öffnungszeiten.
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