Autor: Redaktion LeasingTime.de
Motorradfahren wird hierzulande immer beliebter, was auch steigende Zulassungszahlen belegen. Dafür verantwortlich sind sowohl Motorrad-Neulinge als auch Wiedereinsteiger. Welche Maschine für welchen Fahrer in Betracht kommt, hängt hierbei jedoch auch von der Fahrerlaubnisklasse ab. In Deutschland existieren allein für Motorradfahrer vier verschiedene Führerscheinklassen, die sich zum Beispiel hinsichtlich von maximal zulässiger Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit unterscheiden können.
Seit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die im Jahre 2013 in Kraft trat, ist der Motorradführerschein in Deutschland als Stufenführerschein mit Zwischenprüfungen aufgebaut. Dies bedeutet, dass Motorrad-Neulinge zuerst einmal mit Maschinen geringerer Leistung Erfahrungen sammeln sollen, bevor sie auf ein stärkeres und schnelleres Motorrad umsteigen können. Ab einem Alter von 16 Jahren ist der Einstieg mit der Fahrerlaubnisklasse A1 für das Führen von Leichtkrafträdern bis 125 Kubikzentimeter möglich, der sogenannten „125er-Klasse“. Nach zwei Jahren ist ab einem Alter von 18 Jahren der Aufstieg in die Klasse A2 möglich, die das Führen von Motorrädern mit einer Leistung von maximal 35 kW erlaubt. Hierzu muss eine praktische Zwischenprüfung absolviert werden. Die letzte Stufe stellt die Fahrerlaubnisklasse A dar, häufig auch als „A-offen“ bezeichnet, da hier keinerlei Begrenzungen hinsichtlich Hubraum, Leistung oder Höchstgeschwindigkeit bestehen. Auch zum Erlangen der unbeschränkten Klasse A ist wiederum eine praktische Prüfung erforderlich, bei der der Fahrer sein Können unter Beweis stellen muss. Für Kleinkrafträder wie Mopeds oder Motorroller bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h kann unabhängig davon, ab einem Alter von 16 Jahren, der Führerschein der Klasse AM erworben werden.
Der Führerschein der Klasse A1 kann ab einem Alter von 16 Jahren erworben werden. Er erlaubt das Führen von sogenannten Leichtkrafträdern. Als Leichtkraftrad werden Motorräder definiert, deren Hubraum größer als 50 Kubikzentimeter, jedoch nicht größer als 125 Kubikzentimeter ist. Die Nennleistung darf 11 kW nicht übersteigen, was in etwa einer Leistung von 15 PS entspricht. Der Führerschein der Klasse A1 schließt die Klasse AM mit ein. Wenn Sie den PKW Führerschein vor dem 1. April 1980 erworben haben, dürfen Sie hiermit ebenfalls Leichtkrafträder mit maximal 125 Kubikzentimeter Hubraum fahren.
Ab einem Alter von 18 Jahren ist der Erwerb der Führerscheinklasse A2 möglich. Diese Fahrerlaubnisklasse ermöglicht das Führen von Motorrädern mit einer Leistung von maximal 35 kW, was in etwa 48 PS entspricht. Die Fahrerlaubnis der Klasse A2 kann nach einer praktischen Prüfung zugeteilt werden, wenn ein Vorbesitz der Klasse A1 besteht. Jedoch ist auch ein Direkteinstieg in Kombination mit einer entsprechenden Führerscheinausbildung, inklusive theoretischer und praktischer Prüfung, möglich.
Das Führen von Motorrädern jeglicher Art, und ohne Leistungs- oder Hubraumbeschränkung, erlaubt die Fahrerlaubnisklasse A. Diese können Sie bereits im Alter von 20 Jahren und nach einer praktischen Prüfung erlangen, wenn Sie zuvor im Besitz der Klasse A2 waren. Der Direkteinstieg in die offene Führerscheinklasse A, ohne Vorbesitz eines kleineren Motorradführerscheins, erfordert ein Mindestalter von 24 Jahren.
Die Fahrerlaubnisklasse AM erlaubt das Führen von motorisierten Zweirädern bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern. Zweiräder mit Elektroantrieb dürfen Sie mit dieser Fahrerlaubnis bis zu einer maximalen Leistung von 4 kW bewegen. Die Klasse AM wird umgangssprachlich häufig als „Mopedführerschein“ bezeichnet. Erwerber des PKW-Führerscheins, der Fahrerlaubnisklasse B, erhalten gleichzeitig die Klasse AM. Die Klasse AM erlaubt auch das Führen von dreirädrigen Kleinkrafträdern und vierrädrigen Leichtfahrzeugen, wenn diese die vorgegebenen Bedingungen hinsichtlich Leistung, Höchstgeschwindigkeit bzw. Hubraum erfüllen.
Was häufig als „Mofaführerschein“ bezeichnet wird, ist im eigentlichen Sinne gar kein Führerschein, sondern lediglich eine sogenannte Prüfbescheinigung. Sie kann ab einem Alter von 15 Jahren erworben werden und erlaubt das Führen von motorisierten Zweirädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 Stundenkilometern. Hierbei kann es sich beispielsweise um Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor handeln. Auch das Fahren von Motorrollern ist erlaubt, wenn diese auf eine Geschwindigkeit von 25 km/h gedrosselt sind. Wenn Sie bereits einen Führerschein besitzen oder vor dem 1. April 1965 geboren wurden, so benötigen Sie zum Führen von Mofas und ähnlichen Fahrzeugen jedoch keine weitere Prüfbescheinigung.
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