Autor: Redaktion LeasingTime.de
Der Begriff des Totalschadens wird rein rechtlich an verschiedener Stelle gewürdigt, wenn es um die Art der Kompensation geht, doch er stammt eigentlich aus der Versicherungswirtschaft. Grundsätzlich geht es darum, dass die beschädigte Sache - in dieser Betrachtung ein Kraftfahrzeug - entweder technisch gar nicht repariert werden kann oder aber diese Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen würde. Es handelt sich damit um einen Totalausfall: Die Neuanschaffung ist günstiger als jeder Versuch der „Rettung“ des beschädigten Autos.
Versicherungsunternehmen unterscheiden in der Regel zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden:
Versicherungsunternehmen rechnen auf Totalschadenbasis ab, wobei sie den errechneten Wiederbeschaffungswert abzüglich des ermittelten Restwertes - wichtig beim wirtschaftlichen Totalschaden - ersetzen. Wenn jedoch der Versicherungsnehmer die Reparatur fachgerecht durchführen lässt und deren Kosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als maximal 30 Prozent übersteigen, zahlen Versicherer normalerweise die Reparaturkosten, wenn der Wagen anschließend noch mindestens sechs Monate gefahren wird.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist auch dann gegeben, wenn eine Reparatur mehr als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert kostet. Das ist bei älteren Fahrzeugen mit sehr geringem Restwert sehr oft der Fall, weshalb Kraftfahrer in solchen Fällen unbedingt vor der Reparatur die Versicherung kontaktieren und den Fall genau und mit exakten Angaben zur Schadenshöhe und zum Restwert schildern sollten. Die Kostenkalkulation des Versicherers betrifft die in der Fachwerkstatt durchgeführte Wiederinstandsetzung, bei der Neuteile verwendet werden. Das ist aber in der Praxis nicht immer zwingend nötig. Es gibt private Bastler, die mit gebrauchten Teilen und faktisch ohne Lohnkosten ein Auto wieder instand setzen können. Dem steht nun gegenüber, dass der Versicherer bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzen kann. Das muss vor so einer privaten Reparatur geklärt werden. Die Versicherer setzen dafür voraus, dass das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert wird. Die Versicherungsgesellschaft dürfte also eine anschließende Abnahme durch einen Sachverständigen verlangen.
Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung sind Wiederbeschaffungskosten bei einem Kfz-Schaden eine sogenannte Naturalrestitution (§ 249 Absatz 2 BGB). Sie sollen den Schaden sachlich ersetzen, also zur Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs führen, nicht jedoch allein den Schaden kompensieren (§ 251 Absatz 2 BGB). Natürlich kann niemand den Autofahrer zwingen, sich für die Versicherungssumme ein Auto in etwa dem Wert des total beschädigten Wagens zu kaufen. Wenn er aber das Geld nicht für eine Wiederbeschaffung verwendet, wird die Versicherungssumme seit 2002 (Änderung der Gesetzeslage zu schadensersatzrechtlichen Vorschriften) um die Umsatzsteuer gekürzt. Diese hätte der Geschädigte schließlich bei einer Wiederbeschaffung bezahlen müssen. Es gab gegen diese Rechtsauffassung Klagen von geschädigten Autofahrern, die vor dem BGH mehrmals scheiterten. Im Jahr 2004 legte ein geschädigter Versicherungsnehmer sogar eine Verfassungsbeschwerde dagegen ein, die das Bundesverfassungsgericht aber nicht zur Entscheidung annahm.
Wenn Fälle grenzwertig sind und/oder es über die Schadensregulierung zum Streit kommen könnte, setzen häufig die Versicherer einen Sachverständigen auf ihre eigene Rechnung ein. Ansonsten verlassen sie sich auf das Urteil der Werkstatt, die den Wagen zuerst begutachtet und dem Autofahrer für seine Versicherung einen Kostenvoranschlag aushändigt. Das ist Routine bei jedem Unfallschaden und kostet den Autofahrer nichts. Dieser sollte im eigenen Interesse überdenken, welches Szenario sich für ihn am meisten lohnt. Fast immer ist zu empfehlen, die Versicherungssumme für den Wiederbeschaffungs- abzüglich Restwert für den Kauf eines (vielleicht etwas besseren) Gebrauchtwagens zu verwenden. Dieser kann natürlich etwas teurer sein als die ausgezahlte Versicherungssumme.
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