Autor: Redaktion LeasingTime.de
Jeder Autofahrer muss irgendwann einen größeren Parkplatz befahren, um einkaufen zu gehen, einen Arzttermin wahrzunehmen oder um die Kinder aus der Schule abzuholen. Doch welche Regel gilt auf einem Parkplatz, wenn seitlich ein anderer Autofahrer den Weg kreuzt? Gilt dann die normale „Rechts-vor-Links-Regel“ oder bestehen in diesem Fall abweichende Regelungen? Viele Autofahrer glauben, dass auf Parkplätzen die gleichen Regeln gelten wie im normalen öffentlichen Straßenverkehr. Dieser Irrglaube besteht schon lange und hat sich bei vielen Menschen in der Bevölkerung verfestigt. Das gleiche Problem stellt sich auch bei Tiefgaragen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich richtig auf Parkplätzen verhalten sollten, damit Sie bei einem Unfall nicht belangt werden können.
Feststeht, dass die allgemeine Rechts-vor-Links-Regelung, die in § 8 der StVO geschrieben ist, für Parkplätze nur bedingt Geltung findet. Die StVO gilt nämlich nur für den öffentlichen Straßenverkehr. Parkplätze zählen nur insoweit dazu, als dass sie von jedermann befahren werden können. Damit gilt die Regelung nicht für private Parkplätze. Dazu zählen auch Parkplätze, die nur von einem bestimmten kleinen Personenkreis befahren und genutzt werden können. Etwa Kundenparkplätze beim Arzt oder der Apotheke. Auch wenn ein Parkplatz über eine Schranke verfügt, spricht dies für einen privaten Parkplatz, auf dem § 8 StVO keine Geltung findet. Auch wenn sich auf dem Parkplatz ein Hinweisschild mit dem Aufdruck „Hier gilt die StVO“ befindet, kommt nicht uneingeschränkt die Rechts-vor-Links-Regelung zum Einsatz. Entscheidend ist, ob der Parkplatz nach der Verkehrsauffassung als öffentlich oder privat einzustufen ist. Gehört ein Parkplatz zum öffentlichen Verkehrsraum, dann gilt nach wie vor die StVO. Private Parkplätze sind hingegen durch ruhenden Verkehr gekennzeichnet. Hier gilt nicht die Rechts-vor-Links-Regelung, sondern die Rechtsprechung greift vermehrt auf die allgemeine Regelung des § 1 StVO zurück. Dieser regelt die allgemeine Rücksichtnahme, so dass Fahrer sich bei Kreuzungen und Abzweigungen auf Parkplätzen verständigen und auf den anderen Rücksicht nehmen müssen.
Nur die wenigsten Autofahrer werden beim Befahren eines Parkplatzes juristisch richtig und eindeutig einschätzen können, ob es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum oder um ein privates Gelände handelt. Deshalb ist es im Zweifel immer empfehlenswert, auf § 1 StVO zurückzugreifen und sich nicht blind auf die Rechts-vor-Links-Regelung auf Parkplätzen zu verlassen. Autofahrer sollten auf Parkplätzen immer die Schrittgeschwindigkeit einhalten, damit sie im Notfall rechtzeitig abbremsen können. Zudem sind auf einem Parkplatz neben anderen Autofahrern oft auch Radfahrer und Fußgänger unterwegs, auf die Sie als Autofahrer zusätzlich besonders Rücksicht nehmen müssen. Halten Sie zudem bei Kreuzungen und Ausfahrten von Parkbuchten Blickkontakt zu den anderen Autofahrern und lassen Sie diese notfalls vor, um eine Kollision zu vermeiden. Auch den Einsatz des Blinkers sollten Sie auf Parkplätzen wie auch im öffentlichen Straßenverkehr nicht vergessen, da er den Verkehrsfluss erleichtert. Das Tempo sollte so angepasst sein, dass Sie jederzeit abbremsen können. Vor allem Fußgänger können plötzlich zwischen parkenden Autos auftauchen und die Fahrtrichtung kreuzen.
Ebenso sollten Sie auf einem Parkplatz sehr vorsichtig beim Ein- und Ausparken sein. Vergewissern Sie sich, dass sich beim Ausparken keine anderen Verkehrsteilnehmer hinter Ihrem Fahrzeug befinden und verlassen Sie dann im langsamen Tempo die Parklücke immer mit dem Blick in Fahrrichtung. Besonders Kinder kann man hinter einem Fahrzeug aufgrund ihrer geringen Größe schlecht erkennen, so dass ein geringes Tempo und besondere Vorsicht beim Ein- und Ausparken geboten sind. Verlassen Sie zu schnell die Parklücke und es kommt zu einem Unfall, tragen Sie zumindest eine Teilschuld. Auch beim Rangieren sollten Sie gut aufpassen. Planen Sie einen ausreichenden Rangierabstand ein. Größeren Fahrzeugen wie LKWs und Wohnmobilen sollten Sie zudem genug Rangierabstand lassen. Auch hier gilt die gegenseitige Rücksichtnahme aus § 1 StVO. Damit haben Sie einen guten Leitfaden, wie Sie Parkplätze meistern können.
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