Autor: Redaktion LeasingTime.de
Auch bei besonders vorsichtiger Fahrweise kann es immer einmal vorkommen: Es hat „gekracht“ und ein Unfall mit dem Leasingauto ist passiert. Auch wenn es sich (hoffentlich) nur um einen kleineren Blechschaden und nicht gleich um einen Totalschaden handelt oder es gar Verletzte gibt: Bei einem Unfall mit dem Leasingauto sollten generell einige Dinge beachtet werden, um unnötige Kosten und Schwierigkeiten zu vermeiden.
Zunächst einmal ist eines wichtig: Ganz egal, ob der Unfall selbst verschuldet war oder ob der andere Verkehrsteilnehmer die Schuld trägt: Bei einem Unfall mit einem Leasingauto muss der Leasinggeber möglichst zeitnah über den Vorfall informiert werden. Der Leasinggeber wird in der Regel dann auch Tipps zur weiteren Vorgehensweise mit dem Leasingfahrzeug und dem Leasingvertrag geben.
Die generelle Schadensabwicklung unterscheidet sich beim Leasing für den Leasingnehmer nicht grundsätzlich von der bei einem Unfall mit einem gekauften oder finanzierten Fahrzeug: Bei Eigenverschulden wird der Schaden durch die eigene Kasko-Versicherung des Leasingnehmers reguliert – dass eine solche Kasko-Versicherung bei einem meist relativ neuen Leasingauto unbedingt abgeschlossen werden sollte, versteht sich eigentlich von selbst. Trifft hingegen den Unfallgegner des Leasingnehmers die Schuld, so übernimmt wie gewohnt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung.
Meist gilt: Handelt es sich um einen Totalschaden am Auto, so wird der Leasingvertrag in der Regel aufgelöst. Dies gilt auch dann, wenn die (theoretischen) Reparaturkosten relativ nahe am Zeitwert des Autos liegen. In solchen Fällen, also bei einem Totalschaden am Leasingfahrzeug, sind die meisten Leasingbanken mit einer Auflösung des Leasingvertrags einverstanden. Hier sollten Leasingnehmer möglichst frühzeitig mit dem Leasinggeber sprechen, um alle Details zu klären und die beste Vorgehensweise zu finden.
Aufpassen sollte man allerdings – bereits bevor etwas passiert – bei der Wahl der Kaskoversicherung: Bei einem Leasingauto empfiehlt sich eine Versicherung, die eine so genannte GAP-Deckung beinhaltet. Denn die Kaskoversicherung zahlt bei einem selbstverschuldeten Unfall mit Totalschaden am Leasingauto lediglich den Zeitwert des Fahrzeugs, ungeachtet der Summe, die der Leasinggeber als Buchwert führt. Somit kann es bei einem selbstverschuldeten Unfall mit dem Leasingauto zu der Situation kommen, dass der Leasingnehmer einen höheren Betrag schuldet, als die Versicherung an Zeitwert bezahlt.
Um solche Schwierigkeiten bei einem Unfall mit Totalschaden am Fahrzeug zu vermeiden, springt die GAP-Deckung in die sprichwörtliche Lücke und übernimmt in diesem Fall auch die Differenz. Es empfiehlt sich, dies als Leasingnehmer grundsätzlich mit der Versicherungsgesellschaft beim Abschluss der Versicherung für das Leasingauto zu klären.
Führt der Unfall mit dem Leasingauto zu Beschädigungen, die aber noch keinen Totalschaden darstellen, so wird das Leasingfahrzeug entsprechend repariert. Die Schadensregulierung übernimmt, wie oben bereits ausgeführt, entweder die Haftpflicht des Unfallgegners oder die eigene Kaskoversicherung des Leasingnehmers.
Bei einem eigenverschuldeten Unfall muss hier eines beachtet werden: Da es sich nun um ein Unfallfahrzeug handelt, ist der Händler berechtigt, bei Rückgabe am Ende der Leasingdauer einen Ausgleich des Wertminderung in Höhe von etwa 10 % der angefallenen Reparaturkosten zu berechnen. Dies stellt bei genauerer Betrachtung aber keinen leasingtypischen Nachteil dar: Denn bei einem gekauften Auto hätte der Besitzer ebenfalls das Problem, dass er beim späteren Verkauf des Fahrzeugs den Unfall wahrheitsgemäß angeben muss. Das Auto wird dann auf dem Gebrauchtmarkt vermutlich einen etwas niedrigeren Preis erzielen, als ein komplett unfallfreies Exemplar.
Der Ausgleich des Minderwerts bei einem Unfall mit dem Leasingauto betrifft den Leasingnehmer übrigens nur bei einem Kaskoschaden, wenn also eigenes Verschulden die Ursache war. Denn bei einem Haftpflichtschaden trägt die Kfz-Versicherung vom Unfallgegner zusätzlich zu den Reparaturkosten auch die Wertminderung.
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