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Rechte und Pflichten des Leasingnehmers bei Vertragsende
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Rechte und Pflichten des Leasingnehmers bei Vertragsende
Geschrieben von Rechtsanwalt Andreas Böhm und Fabian Frank

Bei Ende eines Leasingvertrages stellen sich insbesondere Fragen zu Fahrzeugherausgabe, Übergabeprotokoll, Begutachtung, Minderwertausgleich, Aufbereitungskosten, Reparaturkosten,  Inspektions- und Wartungskosten. Auf diese Fragen wird nachfolgend eingegangen.

Fahrzeugherausgabe
Mit Ablauf des Leasingvertrages endet das Besitz- und Gebrauchsrecht des Leasingnehmers. Er ist nunmehr verpflichtet, das Fahrzeug, einschließlich sämtlicher Schlüssel und Unterlagen an den Leasinggeber zurückzugeben. Regelmäßig ist der Ort der Rückgabe eindeutig im Vertrag bzw. den AGB festgelegt. In den häufigsten Fällen, ist dies der Ort der Auslieferung des Fahrzeuges.

Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug nicht, oder nicht rechtzeitig zurück, so hat er dem Leasinggeber den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass das Fahrzeug nicht, oder nur verspätet zurückgegeben wurde.

Übergabeprotokoll
Regelmäßig ist in den AGB der Leasinggesellschaften vorgesehen, dass ein gemeinsames Zustandsprotokoll über das Fahrzeug zu erstellen ist. Das Protokoll ist für beide Parteien von Bedeutung. Dem Leasingnehmer dient es als Beleg für die rechtzeitige Ablieferung des Fahrzeuges. Dem Leasinggeber dient es als Beweismittel über den Zustand des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Rückgabe. Auf dem Protokoll werden sämtliche Mängel, Veränderungen und Schäden am Fahrzeug im Zeitpunkt der Rückgabe festgelegt.

Der Leasingnehmer hat das Recht, das Übergabeprotokoll nicht zu unterschreiben. Einer Unterschrift steht jedoch insoweit nichts entgegen, als er hierdurch weder die protokollierten Mängel "anerkennt", noch sich irgendwelche Einwendungen gegen den beschriebenen Fahrzeugzustand abschneidet. Allerdings erhöht sich durch eine vorbehaltlose Unterschrift die Beweiskraft des Protokolls. Daher sollte der Leasingnehmer seine Widersprüche gegen den Fahrzeugzustand auf dem Übergabeprotokoll vermerken lassen, bevor er es unterschreibt.

Übergabeprotokoll
Eine Begutachtung des Fahrzeugs wird erforderlich, wenn sich die Vertragparteien über den Zustand uneinig sind. Die Begutachtung ist von der bloßen Zustandsermittlung zu unterscheiden, mit welcher das Übergabeprotokoll erstellt wird. Häufig sind bei der Zustandsermittlung zwar auch KfZ-Gutachter (DEKRA, TÜV etc.) beteiligt. Hier dann allerdings in einer Funktion als Vertreter der Leasinggebers.

Die AGB der Leasinggesellschaften sehen regelmäßig vor, dass ein Sachverständigengutachten über den Wert und Zustand des Fahrzeuges erstellt werden kann. Nach den jeweiligen Klauseln soll der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nur dann auf Veranlassung des Leasinggebers tätig werden, wenn der Leasingnehmer dem auch zustimmt, also dann, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Er dient somit der Streitschlichtung. Dieses Verfahren wird daher auch Schiedsgutachterverfahren genannt.

In AGB können die Feststellungen des Schiedsgutachters als für beide Seiten verbindlich festgelegt werden. An die Wirksamkeit solcher Klauseln werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.

Beispiel:
Werden die Feststellungen des Gutachters für verbindlich erklärt und behält sich der Leasinggeber die Wahl des Gutachters vor, ohne dass der Leasingnehmer die Möglichkeit der Ablehnung hat, so stehen Neutralität, Unabhängigkeit und Sachkunde des Gutachters in Frage. Eine solche Klausel wäre wohl unwirksam.

Die Wirksamkeit entsprechender Klauseln unterscheiden sind je nach Leasingtyp und Vertragswerk, weshalb sich keine eindeutige Grenzen festlegen lassen.

Gutachten, die offenbar unrichtig und unbillig sind, sind nicht verbindlich.

Beispiel:
- Das Gutachten ist so Lückenhaft, dass kein Fachmann die Ausführungen nachvollziehen kann.
- Schäden wurden nicht dokumentiert.
- Fehlender Abzug "neu für alt".


Die Kosten für die Begutachtung lassen sich nicht vollständig auf den Leasingnehmer abwälzen. Daher ist in den AGB regelmäßig vorgesehen, dass die Kosten für die Begutachtung hälftig geteilt werden. Ob der Leasingnehmer die Kosten für die Erstellung eines vom Leasinggeber in Auftrag gegebenen Gutachtens zahlen muss, hängt wesentlich von zwei Voraussetzungen ab: Zunächst muss der Gutachter auf Grundlage einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung ordnungsgemäß eingeschaltet worden sein. Darüber hinaus darf das Gutachten nicht fehlerhaft sein!

Minderwertausgleich
Sowohl beim Restwertleasing, als auch beim Kilometerleasing kann der Leasingnehmer zu einem Minderwertausgleich verpflichtet sein. Dieser betrifft etwa die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Restwert und dem tatsächlichen Fahrzeugwert. Dabei kommt es insbesondere auf die Einordnung Gebrauchsspuren am Fahrzeug an.

Aufbereitungskosten
Der Leasingnehmer ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug in einem verkaufsfertigen Zustand zurückzugeben. Kosten für die kosmetische Aufbereitung des Fahrzeuges muss der Leasingnehmer daher nicht ersetzen.

Beispiele:
Unterbodenversiegelung, Duftspray für den Innenraum u.ä. Reparaturkosten

Der Leasingnehmer ist bei ordentlicher Vertragsbeendigung grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Leasinggeber die Kosten für am Leasingfahrzeug durchgeführte Reparaturen zu ersetzen. Hiermit kann er nur im Ausnahmefall belastet werden.

Beispiel:
Reparaturen waren erforderlich, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wiederherzustellen.

Weitere Informationen finden sie hier.

Kosten für Inspektionen und Wartungen
Die Kosten für Inspektionen und Wartungen kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer nur dann auferlegen, wenn sie innerhalb der Laufzeit des Leasingvertrages fällig wurden. Die Kosten sind vom Leasingnehmer unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung vollständig zu ersetzen. Sofern durch die versäumten Instandhaltungsarbeiten ein Minderwert am Fahrzeug festgestellt werden kann, ist dieser nicht im Rahmen des Minderwertausgleiches zu berücksichtigen.


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