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Gebrauchsspuren bei der Leasing-Rückgabe
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Gebrauchsspuren bei der Leasing-Rückgabe
Geschrieben von Rechtsanwalt Andreas Böhm und Fabian Frank

Bei der Rückgabe des Fahrzeuges am Ende des Leasingvertrages erleben Leasingnehmer häufig böse Überraschungen. Plötzlich verlangt der Leasinggeber Ersatz für Gebrauchsspuren und Mängel am Fahrzeug. Dabei muss der Leasingnehmer nicht für jede Verschlechterung des Fahrzeuges Ersatz leisten. Dies hängt vielmehr maßgeblich davon ab, in welche Kategorie sich die protokollierten Gebrauchsspuren einorden lassen.

Gewöhnliche Gebrauchsspuren
Für gewöhnliche Gebrauchsspuren muss der Leasingnehmer keinen Ersatz leisten, da diese durch die Leasingraten abgegolten werden. Gewöhnliche Gebrauchsspuren sind solche, die im normalen Betrieb des Fahrzeugs auftreten. Welche Gebrauchsspuren  gewöhnlich bzw. normal sind, lässt sich nicht pauschal beantworten, da die individuelle vertragliche Nutzung des Fahrzeuges maßgeblich in die Bewertung der Gebrauchsspuren einfließt. Zu den gewöhnlichen Gebrauchsspuren gehören jedenfalls alle Abnutzungen des Fahrzeuges, die mit dem üblichen Betrieb des Fahrzeuges im fließenden und ruhenden Verkehr untrennbar verbunden sind. Die folgenden Beispiele zeigen, welche Gebrauchsspuren als gewöhnlich angesehen werden können.

Beispiele:
Abnutzungen, die durch äußere Einwirkungen auf das Fahrzeug bei seiner Benutzung im fließenden Verkehr entstehen, wie kleine Steinschlagspuren auf der Windschutzscheibe, kleine Schrammen und Kratzer in der Nähe des Tankdeckels und der Tür- und Kofferraumgriffe.
Kratzer am Dach und an den Hauben, in einer Art, wie sie durch Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten, für ein in dichtem Verkehr und bei knappem Verkehrsraum genutztes Fahrzeug.
Ohne verbleibende Restschäden auslegbare Lackschäden (sog. Parkschäden), wie sie mit dem Betrieb eines KfZ zwangsläufig verbunden sind.
Oberflächliche Lack- und Blechschäden, die bereits aufgrund geringer Berührung eintreten können oder von Schlüsseln und Fingernägeln verursacht werden können.

Welche Rolle der vertraglich vereinbarte Gebrauch bei der Beurteilung der Gebrauchsspuren einnimmt, zeigt folgendes Beispiel: Fischgeruch in einem zum Transport von Fisch bestimmten Fahrzeug.

Eine umfassendere Rechtsprechungsübersicht zu Gebrauchsspuren bei der Leasing-Rückgabe finden Sie hier.

Gebrauchsspuren aufgrund übermäßiger Nutzung
Die zweite Kategorie bilden diejenigen Abnutzungen, die nicht mehr auf den gewöhnlichen Gebrauch zurückzuführen sind. Es handelt sich dabei um Gebrauchsspuren die auf übermäßige Nutzung zurückzuführen sind. Da auch hier die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eine entscheidende Rolle spielt lässt sich nicht objektiv bestimmen, wann der Verschleißzustand des Fahrzeuges auf übermäßige oder fehlerhafte Benutzung des Leasingfahrzeuges zurückzuführen ist.

Beispiele:
Dellen an den Seitenwänden, starke Schrammspuren am Stoßfänger und an der Tür, Steinschlag auf der Windschutzscheibe und ähnliche Schäden, die nicht durch das Fahren alleine entstanden sein können.

Beim Kilometerleasing muss für diese Gebrauchsspuren nachgezahlt werden, wenn:
(1) sich das Leasingfahrzeug bei der Rückgabe nicht in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden mangel- und beschädingsfreien Zustand befindet und
(2) der Wert des Fahrzeuges dadurch gemindert ist.
Beim Restwertleasing fließt die Wertminderung schlicht in die Beurteilung des Restwertes mit ein. Der Leasingnehmer  muss die Differenz zwischen dem tatsächlichen Restwert des Fahrzeuges mit den übermäßigen Gebrauchsspuren und dem Restwert eines alters- und typengleichen Fahrzeuges ohne die übermäßigen Gebrauchsspuren ausgleichen.
Zum Ersatz der für die Reparatur der Schäden erforderlichen Kosten ist der Leasingnehmer hingegen nicht verpflichtet, solange es sich lediglich um optische Schäden handelt, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen und die im Handelsverkehr mit Gebrauchtfahrzeugen üblich sind. Anderslautende Klauseln, die den Leasingnehmer uneingeschränkt mit Instandsetzungskosten belassen sind  unwirksam.  Dies kommt dem Leasingnehmer entgegen, da die Reparaturkosten regelmäßig höher sind, als der durch die Schäden verursachte Minderwert des Fahrzeuges.
Ob Schäden am Fahrzeug auf übermäßige Nutzung zurückzuführen, oder lediglich die Folge normaler Verschleißerscheinungen sind, muss in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden. Objektive Beurteilungskriterien hierfür lassen sich aufgrund der Vielgestaltigkeit der Leasingverträge nicht festlegen.  Gutachten zur Klärung dieser Frage sollten nur von solchen Sachverständigen eingeholt werden, die mit den Besonderheiten des Leasinggeschäftes vertraut sind.
Will der Leasinggeber Ansprüche geltend machen, so muss er detailliert darlegen, welche Abnutzungen auf normalem Verschleiß beruhen und welche als Schaden aufgrund übermäßiger Benutzung einzustufen sind. Diese Beweislastverteilung kommt dem Leasingnehmer zu Gute. Beruft sich der Leasinggeber zur Geltendmachung von Ansprüchen lediglich auf ein Sachverständigengutachten, dass er selbst in Auftrag gegeben hat, so genügt dies regelmäßig nicht.

Mängel und Schäden
Von den Gebrauchsspuren zu unterscheiden sind Mängel und Schäden. Sie gehen über die Kategorie der auf übermäßiger Nutzung beruhenden Gebrauchsspuren hinaus. Das Fahrzeug muss am Vertragsende frei von Mängeln und Schäden sein. Hierunter fallen insbesondere technische Defekte und sonstige Beschädigungen am Fahrzeug.

Beispiele:
Großflächige Beulen mit scharfkantigen Eindrücken, sichtbare Deformation des Felgenhorns, sichtbare Lackabplatzungen.

Der Leasingnehmer muss für bei Vertragsbeendigung vorhandene Mängel und Schäden unabhängig davon einstehen, ob sie die Folge natürlichen Verschleißes sind, oder auf Überbeanspruchung, Fehlbedienung, Unfällen oder höherer Gewalt beruhen. Jedoch trifft den Leasinggeber auch hier die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Mangels.
Ausnahmen hiervon sind einzelne Sonderfälle, in denen der Leasinggeber ausnahmsweise die Verantwortung trägt. Außerdem muss der Leasingnehmer keine Kosten tragen, wenn wegen des Mangels noch Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Hersteller bestehen. Wenn keine Gewährleistungsansprüche mehr bestehen, und den Leasinggeber keine Verantwortung trifft, so sind die Kosten für die Instandsetzung vom Leasingnehmer zu zahlen.


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