F
Flotten-Leasing: Flotten-Leasing bedeutet, dass mehrere Fahrzeuge gleichzeitig geleast werden. Je nach Anbieter ist dies schon ab etwa 10 Fahrzeugen möglich. Der Vorteil liegt hier am besonders geringen Verwaltungsaufwand für viele Fahrzeuge.
Full-Service-Leasing: Beim Full-Service-Leasing übernimmt der Leasinggeber alle anfallenden Kosten. Dazu zählen zumeist die Kosten für Versicherung, für die KFZ-Steuern, die GEZ-Gebühren sowie die Wartungskosten. Vor allem für Personen mit hohen Versicherungsbeiträgen ist dieses Leasing sehr interessant. Ebenso für Firmen, da bei dieser Leasingart der Zeitaufwand für das Management der Fahrzeuge (Versicherung abschließen etc.) entfällt.
G
Gebrauchtwagenleasing: Neben dem Leasing von Neufahrzeugen ist es ebenso möglich Gebrauchtwagen zu leasen. Für das Gebrauchtwagen-Leasing gelten allerdings Bedingungen, welche das Fahrzeug erfüllen muss. Je nach Leasinggeber weichen die Bedingungen leicht voneinander ab:
- Das Fahrzeug darf meist nicht älter als 36 Monate sein
- Die Mehrwertsteuer muss ausweisbar sein
- Die Berechnungsgrundlage (also der Kaufpreis abzüglich der Anzahlung) muss einen gewissen Mindestwert haben. Dieser liegt meist bei etwa 9000 Euro.
- Das Fahrzeug darf nach Ablauf des Leasingvertrages in einigen Fällen eine bestimmte Laufleistung nicht überschritten haben. Diese liegt in etwa bei 100.000 km.
- Eine Vollkaskoversicherung ist meist keine Pflicht, wie beim Leasing eines Neuwagens.
Geschäftsfahrzeugleasing: Beim Geschäftsfahrzeugleasing wird der Leasingvertrag mit einem Unternehmen geschlossen. Zur Bonitätsprüfung gehört bei dieser Leasingform unter anderem zumeist die Vorlage der letzen zwei betriebswirtschaftlichen Auswertungen.
Gewährleistung: Mit der Unterzeichnung des Leasingvertrages sind Sie, nicht der Leasinggeber, berechtig, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Denn sobald der Leasingvertrag unterzeichnet ist, treten Sie während der Vertragslaufzeit als Käufer und Eigentümer auf und haben somit die Pflicht, Gewährleitungsansprüche geltend zu machen.
Flotten-Leasing: Flotten-Leasing bedeutet, dass mehrere Fahrzeuge gleichzeitig geleast werden. Je nach Anbieter ist dies schon ab etwa 10 Fahrzeugen möglich. Der Vorteil liegt hier am besonders geringen Verwaltungsaufwand für viele Fahrzeuge.
Full-Service-Leasing: Beim Full-Service-Leasing übernimmt der Leasinggeber alle anfallenden Kosten. Dazu zählen zumeist die Kosten für Versicherung, für die KFZ-Steuern, die GEZ-Gebühren sowie die Wartungskosten. Vor allem für Personen mit hohen Versicherungsbeiträgen ist dieses Leasing sehr interessant. Ebenso für Firmen, da bei dieser Leasingart der Zeitaufwand für das Management der Fahrzeuge (Versicherung abschließen etc.) entfällt.
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Gebrauchtwagenleasing: Neben dem Leasing von Neufahrzeugen ist es ebenso möglich Gebrauchtwagen zu leasen. Für das Gebrauchtwagen-Leasing gelten allerdings Bedingungen, welche das Fahrzeug erfüllen muss. Je nach Leasinggeber weichen die Bedingungen leicht voneinander ab:
- Das Fahrzeug darf meist nicht älter als 36 Monate sein
- Die Mehrwertsteuer muss ausweisbar sein
- Die Berechnungsgrundlage (also der Kaufpreis abzüglich der Anzahlung) muss einen gewissen Mindestwert haben. Dieser liegt meist bei etwa 9000 Euro.
- Das Fahrzeug darf nach Ablauf des Leasingvertrages in einigen Fällen eine bestimmte Laufleistung nicht überschritten haben. Diese liegt in etwa bei 100.000 km.
- Eine Vollkaskoversicherung ist meist keine Pflicht, wie beim Leasing eines Neuwagens.
Geschäftsfahrzeugleasing: Beim Geschäftsfahrzeugleasing wird der Leasingvertrag mit einem Unternehmen geschlossen. Zur Bonitätsprüfung gehört bei dieser Leasingform unter anderem zumeist die Vorlage der letzen zwei betriebswirtschaftlichen Auswertungen.
Gewährleistung: Mit der Unterzeichnung des Leasingvertrages sind Sie, nicht der Leasinggeber, berechtig, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Denn sobald der Leasingvertrag unterzeichnet ist, treten Sie während der Vertragslaufzeit als Käufer und Eigentümer auf und haben somit die Pflicht, Gewährleitungsansprüche geltend zu machen.